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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
Der Verein führt den Namen Kunstverein "Talstrasse" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins |
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein will die Qualität des Zusammenwirkens von Kunst und Architektur in der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft fördern. Er unterstützt die kritische Auseinandersetzung mit bildender und angewandter Kunst und fördert deren öffentliche Diskussion. Dies geschieht u.a. durch die Herausgabe von Informationsschriften und Publikationen zur bildenden Kunst. Der Verein fördert das Zusammenwirken
der Beteiligten am künstlerischen Gestaltungsprozess, insbesondere
im Sinne der Gestaltung von Kunst im öffentlichen Raum. Die Mitglieder des Kunstvereins "Talstrasse" e.V. erarbeiten hierfür selbständig - als auch in Kooperation mit verschiedenen Partnern - Konzeptionen und Projekte und realisieren diese im Rahmen von vorhandener oder zu schaffender künstlerischen Werkstätten. Die Schaffung eines Kommunikations- und Arbeitszentrums in Halle (Saale) wird angestrebt, desgleichen eine öffentliche Wirksamkeit durch Information, Beratung, Ausstellung und Publikationen. Der Verein ist bestrebt seine inhaltlichen Ziel im Zusammenwirken mit kommunalen und Landesinstitutionen zu erreichen, insbesondere mit denen der Stadt Halle (Saale). Der Verein setzt sich für die Schaffung geeigneter Ausstellungs-räumlichkeiten in der Stadt Halle (Saale) ein, welche ideell vom Verein befördert und möglichst kommunal unterhalten werden. Anspruch ist neben wechselnden Ausstellungen auch der Aufbau einer ständig zugänglichen Sammlung und damit eine gezielte Vermittlung von bildender Kunst. Der Verein fördert das Zusammenwirken der verschiedenen künstlerischen und kulturellen Institutionen und Vereinigungen der Stadt Halle (Saale), der Region, des Landes Sachsen-Anhalt und überregional tätig werdender Vereine im Sinne seiner Satzung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 ff. der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, dazu gehört auch der Erwerb von Kunstwerken und die Verwaltung von Nachlässen und Sammlungen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der ähnliche Zwecke verfolgt wie der Kunstverein "Talstrasse" e.V..
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die auf dem Gebiet der bildenden und angewandten Kunst und Kultur tätig ist. Darüber hinaus kann auch jede Person Mitglied werden die im Sinne der Vereinssatzung zur Förderung der Kunst und Kultur beitragen will. Die Verleihung der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich dem Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds, Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
grob verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschlussdes
Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge |
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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§ 6 Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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§ 7 Der Vorstand |
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
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§ 8 Zuständigkeit des Vorstands |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen wird. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
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§ 9 Amtsdauer des Vorstands |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, verbleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. |
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§ 10 Beschlussfassung des Vorstands |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Sitzungen, die vom Vorsitzenden - oder bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter - einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
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§ 11 Die Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig. 1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
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§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung |
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
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§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter geleitet. Sein beide nicht anwesend, In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, es sei denn, 30 % der anwesenden Mitglieder verlangen eine geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind und die Versammlung
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut der Änderung im Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ha zu geschehen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
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§ 14 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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